Artikel 70a VO (EU) 2019/2035
Mittel zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen
Die injizierbaren Transponder zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 70 Buchstabe a müssen
- a)
- die technischen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen;
- b)
- einen individuellen, nicht wiederholbaren und nicht umprogrammierbaren Identifizierungscode anzeigen, der
- i)
- eine einmalige Seriennummer enthält; und
- ii)
- ab dem 1. Januar 2028, mit dem Code des Landes nach der ISO-Norm 3166 beginnt, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden;
- c)
- von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt sein, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden.
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