Artikel 70a VO (EU) 2019/2035

Mittel zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen

Die injizierbaren Transponder zur Identifizierung gehaltener Hunde, Katzen und Frettchen gemäß Artikel 70 Buchstabe a müssen

a)
die technischen Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllen;
b)
einen individuellen, nicht wiederholbaren und nicht umprogrammierbaren Identifizierungscode anzeigen, der

i)
eine einmalige Seriennummer enthält; und
ii)
ab dem 1. Januar 2028, mit dem Code des Landes nach der ISO-Norm 3166 beginnt, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden;

c)
von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt sein, in dem die gehaltenen Hunde, Katzen und Frettchen ursprünglich identifiziert wurden.

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