Artikel 71 VO (EU) 2019/2035
Identifizierungsdokument für gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen
(1) Unternehmer, die Hunde, Katzen und Frettchen halten, stellen sicher, dass mit jedem Tier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission(1) mitgeführt wird, das gemäß Artikel 71a ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgestellt wurde.
(2) Der in Absatz 1 genannte Ausweis enthält Eingabefelder für die Eintragung der in Anhang V aufgeführten Informationen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Ausweis trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß ISO-Norm 3166, gefolgt von einem einmaligen alphanumerischen Code, besteht.
(4) Es wird davon ausgegangen, dass der Unternehmer, von dem das Tier gehalten wird, die Anforderungen dieses Artikels erfüllt, wenn ein diesen Anforderungen nicht entsprechender Ausweis,
- a)
- gemäß dem mit der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission(2) festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde oder
- b)
- gemäß dem in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission(3) festgelegten Musterausweis ausgefertigt und vor dem 22. April 2026 ausgestellt wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 der Kommission vom 20. März 2026 mit Muster-Identifizierungsdokumenten und Mustererklärungen für Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (
ABl. L, 2026/705, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/705/oj ).
Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/803/oj).
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/577/oj).
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