Artikel 71a VO (EU) 2019/2035
Ausstellen und Ausfüllen des Ausweises
(1) Nur amtliche Tierärzte oder ermächtigte Tierärzte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131, je nach Entscheidung der zuständigen Behörde, stellen den in Artikel 71 Absatz 1 genannten Ausweis aus.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tierärzte stellen einen Ausweis erst aus, wenn
- a)
- sie sich vergewissert haben, dass der gehaltene Hund, die gehaltene Katze oder das gehaltene Frettchen gemäß Artikel 70 ordnungsgemäß gekennzeichnet ist;
- b)
- die entsprechenden Eingabefelder des Ausweises mit den in Anhang V Buchstaben a bis g aufgeführten Informationen ordnungsgemäß ausgefüllt wurden;
- c)
- der Unternehmer den Ausweis unterzeichnet hat;
- d)
- sie die einschlägigen Eingabefelder im Ausweis mit den in Anhang V Buchstaben j bis n der vorliegenden Verordnung genannten Informationen ausgefüllt haben, wodurch sie gegebenenfalls die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 53 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission(1) bescheinigen;
- e)
- sie den Ausweis unterzeichnet und das Ausstellungsdatum gemäß Anhang V Ziffer i eingesetzt haben.
Das Eingabefeld in Bezug auf die Informationen gemäß Anhang V Buchstabe l kann auch von einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Tierarzt ausgefüllt und bescheinigt werden.
(3) Bei der Ausstellung des Ausweises gemäß Artikel 71 Absatz 1 bewahren die in Absatz 1 genannten Tierärzte Aufzeichnungen über die in Artikel 71 Absatz 3 und Anhang V Buchstaben a bis f genannten Informationen für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum auf, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/688/oj).
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