Artikel 71b VO (EU) 2019/2035
Blankoausweise
(1) Die zuständige Behörde stellt Blankoausweise in Papierform nur amtlichen Tierärzten oder ermächtigten Tierärzten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 zur Verfügung.
(2) Die ermächtigten Tierärzte, denen die in Absatz 1 genannten Blankoausweise zur Verfügung gestellt wurden, dürfen diese Blankoausweise nicht weitergeben.
(3) Die ermächtigten Tierärzte geben alle ihnen zur Verfügung gestellten Blankoausweise an die zuständige Behörde zurück,
- a)
- wenn sie von der zuständigen Behörde nicht mehr zur Ausstellung von Ausweisen ermächtigt sind; oder
- b)
- wenn das entsprechende Muster für diese Ausweise gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr verwendet werden kann.
Kann ein Musterausweis gemäß Buchstabe b nicht mehr verwendet werden, so müssen die genannten Blankoausweise von der zuständigen Behörde oder unter deren Aufsicht vernichtet werden.
(4) Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen der ermächtigten Tierärzte, denen sie Blankoausweise zur Verfügung gestellt hat, in denen sie die Nummer gemäß Artikel 71 Absatz 3 angibt, sowie Aufzeichnungen über die Namen und Kontaktinformationen derjenigen, die Blankoausweise gemäß Absatz 3 zurückgegeben haben.
(5) Die in Absatz 4 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.
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