Artikel 82 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, nach denen Unternehmer von Betrieben, in denen die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Tiere gehalten werden, die Zuteilung von Identifizierungsmitteln an ihren Betrieb beantragen können.
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