Artikel 82 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union

Die Mitgliedstaaten legen Verfahren fest, nach denen Unternehmer von Betrieben, in denen die in Artikel 81 Absatz 2 genannten Tiere gehalten werden, die Zuteilung von Identifizierungsmitteln an ihren Betrieb beantragen können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.