Artikel 83 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Equiden nach deren Eingang in die Union
Unternehmer, die gehaltene Equiden halten, stellen sicher, dass diese nach dem Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union nach dem Datum des Abschlusses des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gemäß Artikel 58 gekennzeichnet werden.
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