Artikel 81 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae nach deren Eingang in die Union

(1) Wurden Identifizierungsmittel in Drittländern oder Gebieten an gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae angebracht, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.

(2) Im Falle von gehaltenen Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Cervidae oder Camelidae, die aus Mitgliedstaaten stammen und im Einklang mit den Unionsvorschriften gekennzeichnet sind, stellen die Unternehmer der Betriebe des ersten Eintreffens dieser Tiere nach deren Eingang in die Union aus Drittländern oder Gebieten und im Fall ihres Verbleibs in der Union sicher, dass die Tiere je nachdem mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 73 und 74 vorgesehenen Identifizierungsmitteln gekennzeichnet sind.

(3) Die Unternehmer wenden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nicht auf gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Cervidae oder Camelidae an, die in einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat verbracht werden sollen, sofern die Tiere innerhalb von fünf Tagen nach ihrem Eingang in die Union geschlachtet werden.

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