Artikel 80 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Bruteiern

(1) Unternehmer von Geflügelbetrieben und Unternehmer von Geflügelbrütereien stellen sicher, dass jedes der Bruteier, das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, mit der individuellen Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs der Bruteier versehen ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

a)
Unternehmer von Geflügelbetrieben, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
b)
Unternehmer von Brütereien, aus denen Sendungen von weniger als 20 Bruteiern von anderem Geflügel als Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.