Artikel 79 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Vögel, die in Wanderzirkussen und Dressurnummern gehalten werden

(1) Die zuständige Behörde stellt für Gruppen gehaltener Vögel, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus.

(2) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:

a)
den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für die Vögel verantwortlichen Unternehmers;
b)
die Vogelarten;
c)
den Identifizierungscode, das Identifizierungsmittel und dessen Lage, sofern an den Vögeln angebracht;
d)
Einzelheiten zu Impfungen der Vögel, falls zutreffend;
e)
Einzelheiten zu Behandlungen der Vögel, falls zutreffend;
f)
Einzelheiten diagnostischer Tests;
g)
den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausstellt;
h)
das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.

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