Artikel 78 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Identifizierungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

(1) Die zuständige Behörde stellt für jedes gehaltene Landtier, das in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten wird und das in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden soll, ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Equiden, Vögel, Hunde, Katzen und Frettchen, Hasentiere und Nagetiere.

(2) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 vorgesehene Identifizierungsdokument folgende Informationen enthält:

a)
den Namen, die Anschrift und die Kontaktinformationen des für das Tier verantwortlichen Unternehmers;
b)
die Art, das Geschlecht, die Farbe und alle wichtigen oder wahrnehmbaren Besonderheiten oder Merkmale des Tieres;
c)
den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;
d)
die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben c an dem Tier angebracht;
e)
das vom Unternehmer bei anderen als den unter Buchstabe c genannten Tieren angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;
f)
Einzelheiten zu Impfungen des Tieres, falls zutreffend;
g)
Einzelheiten zu Behandlungen des Tieres, falls zutreffend;
h)
Einzelheiten diagnostischer Tests;
i)
den Name und die Anschrift der zuständigen Behörde, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat;
j)
das Datum der Ausstellung des Identifizierungsdokuments.

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