Artikel 77 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verbringungsdokument für gehaltene Landtiere, die in Wanderzirkussen und für Dressurnummern gehalten werden

(1) Die zuständige Behörde stellt für alle gehaltenen Landtiere, die in Wanderzirkussen oder für Dressurnummern gehalten werden und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, ein Verbringungsdokument gemäß Artikel 117 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 aus, außer für Hasentiere, Nagetiere, Honigbienen und Hummeln.

(2) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass das in Absatz 1 genannte Verbringungsdokument mindestens folgende Informationen enthält:

a)
die Geschäftsbezeichnung des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
b)
die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
c)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Wanderzirkus oder der Dressurnummer;
d)
Art und Anzahl;
e)
in Bezug auf jedes Tier, für das der Unternehmer des Wanderzirkus oder der Dressurnummer nicht verantwortlich ist: den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für das Tier verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;
f)
den Identifizierungscode des Tieres, der mit den in den Artikeln 38, 39, 45, 47, 52, 54, 58, 70, 73, 74 und 76 vorgesehenen Identifizierungsmitteln angezeigt wird;
g)
die Art des elektronischen Kennzeichens und die Lage, falls im Sinne des Buchstaben f an dem Tier angebracht;
h)
das vom Unternehmer bei anderen als den Tieren im Sinne des Buchstaben f angebrachte Identitätsabzeichen, Identifizierungsmittel und gegebenenfalls seine Lage;
i)
den Zeitpunkt der Verbringung eines jedes Tieres in den bzw. aus dem Wanderzirkus oder in die bzw. aus der Dressurnummer;
j)
den Name, die Anschrift und die Unterschrift des amtlichen Tierarztes, der das Identifizierungsdokument ausstellt;
k)
das Datum der Ausstellung des Verbringungsdokuments.

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