Artikel 76 VO (EU) 2019/2035
Pflichten der Unternehmer, die Papageienvögel halten, in Bezug auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung
(1) Unternehmer, die Papageienvögel halten, stellen sicher, dass diese Tiere bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat einzeln durch eines der folgenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:
- a)
- einen Fußring gemäß Anhang III Buchstabe h, der an mindestens einem Fuß des Tieres angebracht ist und der sichtbar, lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt;
oder
- b)
- einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e der lesbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt;
oder
- c)
- eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an dem Tier angebracht wird und die sichtbar und unauslöschlich einen alphanumerischen Code anzeigt.
(2) Unternehmer, die Papageienvögel halten,
- a)
- stellen sicher, dass das Identifizierungsmittel gemäß Absatz 1 Buchstabe b von der zuständigen Behörde genehmigt ist;
- b)
- stellen der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Identifizierungsmittel nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
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