Artikel 75 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Mittel zur Identifizierung gehaltener Camelidae und Cervidae

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Identifizierungsmittel gemäß Anhang III Buchstaben a, e und g die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
b)
sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Camelidae und Cervidae gehalten werden, genehmigt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:

a)
Antrag der Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Camelidae und Cervidae, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
b)
Antrag von Unternehmern, die Camelidae und Cervidae halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.

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