Artikel 37 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen

Unternehmer zugelassener Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, auf das bzw. von dem die Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.

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