Artikel 37 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, auf das bzw. von dem die Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
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