Artikel 36 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen
Registrierte Unternehmer, die unabhängig von einem Betrieb Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen für jedes der Tiere folgende Informationen im Falle eines Kaufs auf:
- a)
- die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Betriebs, der Auftriebe durchführt und den das Tier nach Verlassen des Herkunftsbetriebs und vor dem Kauf durchlaufen hat, sofern verfügbar;
- b)
- das Kaufdatum;
- c)
- den Namen und die Anschrift des Käufers des Tieres;
- d)
- das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
- e)
- die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.
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