Artikel 35 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Betrieben, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen

Unternehmer registrierter oder zugelassener Betriebe, die Auftriebe für gehaltene Huftiere und Geflügel durchführen, zeichnen folgende Informationen auf:

a)
das Datum des Todes und des Verlusts von Tieren im Betrieb;
b)
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
c)
die Referenznummern der Dokumente, die die Tiere begleiten müssen.

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