Artikel 34 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren

Registrierte Transportunternehmer zeichnen für jedes zum Transport gehaltener Landtiere genutzte Transportmittel die folgenden zusätzlichen Informationen auf:

a)
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen;
b)
die Daten und Uhrzeiten des Verladens der Tiere im Herkunftsbetrieb;
c)
den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des jeweiligen besuchten Betriebs;
d)
die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Tiere im Bestimmungsbetrieb;
e)
die Daten und Orte der Reinigung, Desinfektion und Desinfestation des Transportmittels;
f)
die Referenznummern der die Tiere begleitenden Dokumente.

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