Artikel 34 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten registrierter Transportunternehmer, die gehaltene Landtiere transportieren
Registrierte Transportunternehmer zeichnen für jedes zum Transport gehaltener Landtiere genutzte Transportmittel die folgenden zusätzlichen Informationen auf:
- a)
- das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen;
- b)
- die Daten und Uhrzeiten des Verladens der Tiere im Herkunftsbetrieb;
- c)
- den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des jeweiligen besuchten Betriebs;
- d)
- die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Tiere im Bestimmungsbetrieb;
- e)
- die Daten und Orte der Reinigung, Desinfektion und Desinfestation des Transportmittels;
- f)
- die Referenznummern der die Tiere begleitenden Dokumente.
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