Artikel 33 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien

Unternehmer registrierter oder zugelassener Brütereien zeichnen für jeden Bestand Folgendes auf:

a)
Art und Anzahl der Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten oder der Bruteier in der Brüterei;
b)
Verbringungen von Eintagsküken, Schlüpflingen anderer Arten und von Bruteiern in ihre bzw. aus ihren Betrieben, gegebenenfalls mit folgenden Informationen:

i)
dem Herkunftsort oder dem vorgesehenen Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
ii)
dem Datum dieser Verbringungen;

c)
die Anzahl der eingelegten Eier, die nicht bebrütet wurden, und ihr vorgesehener Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
d)
Schlupfergebnisse;
e)
Einzelheiten zu etwaigen Impfprogrammen.

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