Artikel 33 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Brütereien
Unternehmer registrierter oder zugelassener Brütereien zeichnen für jeden Bestand Folgendes auf:
- a)
- Art und Anzahl der Eintagsküken oder Schlüpflinge anderer Arten oder der Bruteier in der Brüterei;
- b)
- Verbringungen von Eintagsküken, Schlüpflingen anderer Arten und von Bruteiern in ihre bzw. aus ihren Betrieben, gegebenenfalls mit folgenden Informationen:
- i)
- dem Herkunftsort oder dem vorgesehenen Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
- ii)
- dem Datum dieser Verbringungen;
- c)
- die Anzahl der eingelegten Eier, die nicht bebrütet wurden, und ihr vorgesehener Bestimmungsort, gegebenenfalls einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Betriebs;
- d)
- Schlupfergebnisse;
- e)
- Einzelheiten zu etwaigen Impfprogrammen.
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