Artikel 32 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer geschlossener Betriebe

Unternehmer genehmigter geschlossener Betriebe zeichnen folgende zusätzliche Informationen auf:

a)
das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;
b)
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
c)
Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;
d)
die Ergebnisse von klinischen Prüfungen, Labortests und der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;
e)
Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;
f)
Einzelheiten zu Isolierung oder Quarantäne eintreffender Tiere, gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie Beobachtungen während Isolierung oder Quarantäne.

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