Artikel 31 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Quarantänebetrieben für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten

Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, zeichnen folgende Informationen auf:

a)
das geschätzte Alter sowie das Geschlecht der im Betrieb gehaltenen Tiere;
b)
das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels, auf das bzw. von dem Tiere auf- bzw. abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar;
c)
Einzelheiten zur Durchführung sowie Ergebnisse des in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans;
d)
die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie der Fleischuntersuchung, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe b vorgesehen;
e)
Einzelheiten zu Impfung und Behandlung empfänglicher Tiere, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 Buchstabe c vorgesehen;
f)
gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des Isolationszeitraums oder der Quarantäne gemacht wurden.

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