Artikel 30 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Kontrollstellen
Unternehmer zugelassener Kontrollstellen zeichnen das Nummernschild oder das amtliche Kennzeichen des Transportmittels auf, von dem Tiere abgeladen werden, sowie die individuelle Registrierungsnummer des Transportunternehmers, sofern verfügbar.
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