Artikel 29 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen

Unternehmer zugelassener Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:

a)
das geschätzte Alter sowie Geschlecht, Rasse oder Farbe;
b)
das Datum der Anbringung oder das Datum des Auslesens des injizierbaren Transponders;
c)
die an eintreffenden Tieren während des Isolationszeitraums gemachten Beobachtungen;
d)
das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.

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