Artikel 29 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Tierheimen für Hunde, Katzen und Frettchen
Unternehmer zugelassener Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen zeichnen für jedes dieser Tiere folgende Informationen auf:
- a)
- das geschätzte Alter sowie Geschlecht, Rasse oder Farbe;
- b)
- das Datum der Anbringung oder das Datum des Auslesens des injizierbaren Transponders;
- c)
- die an eintreffenden Tieren während des Isolationszeitraums gemachten Beobachtungen;
- d)
- das Datum des Todes oder des Verlusts im Betrieb.
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