Artikel 28 VO (EU) 2019/2035
Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern
Unternehmer registrierter Wanderzirkusse und Dressurnummern zeichnen für jedes einzelne Tier folgende Informationen auf:
- a)
- das Datum des Todes oder des Verlusts des Tieres in dem Betrieb;
- b)
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für die Tiere verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;
- c)
- Einzelheiten der Wanderbewegungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern.
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