Artikel 28 VO (EU) 2019/2035

Aufzeichnungspflichten der Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern

Unternehmer registrierter Wanderzirkusse und Dressurnummern zeichnen für jedes einzelne Tier folgende Informationen auf:

a)
das Datum des Todes oder des Verlusts des Tieres in dem Betrieb;
b)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der für die Tiere verantwortlich ist, oder des Heimtiereigentümers;
c)
Einzelheiten der Wanderbewegungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern.

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