Artikel 40 VO (EU) 2019/2035

Sonderbestimmungen für die Identifizierung von Rindern von Rassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden

Die zuständige Behörde kann Unternehmer, die Rinder von Rassen halten, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, ermächtigen, diese Tiere nach Entfernen der herkömmlichen Ohrmarke gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a einzeln mit einem anderen Identifizierungsmittel zu kennzeichnen, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, sofern eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem gekennzeichneten Tier und seinem Identifizierungscode bestehen bleibt.

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