Artikel 41 VO (EU) 2019/2035
Ersetzen der herkömmlichen Ohrmarke im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 bei gehaltenen Rindern
(1) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf alle oder bestimmte Kategorien von in ihrem Hoheitsgebiet gehaltenen Rindern genehmigen, dass eine der herkömmlichen Ohrmarken im Sinne des Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a durch eines der in Anhang III Buchstaben c, d und e aufgeführten Identifizierungsmittel ersetzt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang III Buchstaben a, c, d und e genannten Identifizierungsmittel die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- sie zeigen den Identifizierungscode des Tieres an;
- b)
- sie sind von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Rinder gehalten werden, genehmigt.
(3) Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für Folgendes fest:
- a)
- Antrag durch Hersteller auf Genehmigung von Identifizierungsmitteln für Rinder, die in ihrem Hoheitsgebiet gehalten werden;
- b)
- Antrag durch Unternehmer, die Rinder halten, auf Zuteilung eines Identifizierungsmittels an ihren Betrieb.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiete gehaltenen Rinderrassen, die eigens für traditionelle Kultur- und Sportveranstaltungen gezüchtet werden, und machen diese Liste der Öffentlichkeit zugänglich.
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