Artikel 42 VO (EU) 2019/2035

Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder

Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen für jedes gehaltene Rind in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:

a)
der Identifizierungscode des Tieres muss aufgezeichnet werden;
b)
die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c, d und e, muss aufgezeichnet werden, sofern bei dem Rind verwendet;
c)
in Bezug auf die Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i)
die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
ii)
den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;

d)
in Bezug auf jede Verbringung von Rindern in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:

i)
die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
ii)
das Zugangsdatum;
iii)
das Abgangsdatum;

e)
das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung eines Rinds im Betrieb muss aufgezeichnet werden.

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