Artikel 42 VO (EU) 2019/2035
Vorschriften über Informationen in der elektronischen Datenbank in Bezug auf gehaltene Rinder
Die zuständige Behörde speichert die in Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Informationen für jedes gehaltene Rind in einer elektronischen Datenbank im Einklang mit den folgenden Vorschriften:
- a)
- der Identifizierungscode des Tieres muss aufgezeichnet werden;
- b)
- die Art des elektronischen Kennzeichens gemäß Anhang III Buchstaben c, d und e, muss aufgezeichnet werden, sofern bei dem Rind verwendet;
- c)
- in Bezug auf die Betriebe, in denen Rinder gehalten werden, müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
- i)
- die dem Betrieb zugewiesene individuelle Registrierungsnummer;
- ii)
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers des Betriebs;
- d)
- in Bezug auf jede Verbringung von Rindern in den bzw. aus dem Betrieb müssen folgende Informationen aufgezeichnet werden:
- i)
- die individuelle Registrierungsnummer der Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe;
- ii)
- das Zugangsdatum;
- iii)
- das Abgangsdatum;
- e)
- das Datum des natürlichen Todes, des Verlustes oder der Schlachtung eines Rinds im Betrieb muss aufgezeichnet werden.
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