Artikel 43 VO (EU) 2019/2035
Vorschriften über den Austausch elektronischer Daten zwischen elektronischen Datenbanken der Mitgliedstaaten für Rinder
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken für Rinder folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Sie sind im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gesichert;
- b)
- sie enthalten mindestens die aktuellen in Artikel 42 vorgesehenen Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre elektronischen Datenbanken über ein Informationssystem verwaltet werden, das in der Lage ist, qualifizierte elektronische Signaturen für Mitteilungen zum Datenaustausch zu verwenden und zu verwalten, um die Nichtabstreitbarkeit folgender Punkte zu gewährleisten:
- a)
- die Authentizität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass der Ursprung der Mitteilung garantiert wird;
- b)
- die Integrität der ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass die Mitteilung nicht verändert oder beschädigt wurde;
- c)
- zeitbezogene Informationen über die ausgetauschten Mitteilungen, sodass garantiert wird, dass diese zu einem bestimmten Zeitpunkt gesendet wurden.
(3) Ein Mitgliedstaat meldet dem Mitgliedstaat, mit dem ein elektronischer Datenaustausch eingerichtet wurde, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, jeden Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften oder jeden Integritätsverlust, der wesentliche Auswirkungen auf die Gültigkeit der Daten oder auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten hat.
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