Artikel 39 VO (EU) 2019/2035
Von der zuständigen Behörde gewährte Ausnahmen für Unternehmer geschlossener Betriebe und für Unternehmer hinsichtlich der Identifizierung von Rindern, die zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken gehalten werden
(1) Die zuständige Behörde kann Unternehmer geschlossener Betriebe und Unternehmer, die Rinder zu kulturellen, historischen, Freizeit-, Wissenschafts- oder Sportzwecken halten, von den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen an die Identifizierung von Rindern ausnehmen.
(2) Werden Ausnahmen gemäß Absatz 1 gewährt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens eines der in Anhang III Buchstaben d und e aufgeführten Mittel zur Identifizierung von der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Anbringung bei Rindern genehmigt wird, die von Unternehmern gehalten werden, für die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eine Ausnahme gilt.
Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Beantragung einer solchen Ausnahme gemäß Absatz 1 dieses Artikels durch die Unternehmer fest.
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