Artikel 87 VO (EU) 2019/2035

Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Kennzeichnung gehaltener Landtiere

(1) Die Artikel 1 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und die Richtlinie 2008/71/EG sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte gelten weiterhin bis zum 21. April 2021.

(2) Gehaltene Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und der Richtlinie 2008/71/EG sowie gemäß den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(3) Gehaltene Equiden, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(4) Gehaltene Camelidae und Cervidae, die vor dem 21. April 2021 im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

(5) Gehaltene Papageienvögel, die vor dem 21. April 2021 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

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