Artikel 88 VO (EU) 2019/2035
Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den von den zuständigen Behörden geführten Verzeichnissen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 18 bis 21 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen für in Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 genannte bestehende Betriebe und Unternehmer für jeden Betrieb und jeden Unternehmer bis zum 21. April 2021 in die von den zuständigen Behörden über diese geführten Verzeichnisse aufgenommen wurden.
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