Artikel 86 VO (EU) 2019/2035

Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/262

Unbeschadet des Artikels 84 der vorliegenden Verordnung:

a)
gelten die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Fristen für die Identifizierung von Equiden, die in der Union geboren wurden, weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt;
b)
gelten die in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 festzulegenden Zeitpunkt;
c)
gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/262 vorgesehenen Vorschriften für das Format und den Inhalt des Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden weiterhin bis zu einem von der Kommission in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 120 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 festzulegenden Zeitpunkt.

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