Artikel 12 VO (EU) 2019/2035

Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen

Bei der Zulassung von Kontrollstellen stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kontrollstellen die folgenden in Anhang I Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a)
Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

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