Artikel 12 VO (EU) 2019/2035
Anforderungen an die Zulassung von Kontrollstellen
Bei der Zulassung von Kontrollstellen stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Kontrollstellen die folgenden in Anhang I Teil 6 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:
- a)
- Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- b)
- Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
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