ANHANG II VO (EU) 2019/2035

PROGRAMM ZUR MIKROBIOLOGISCHEN KONTROLLE IN BRÜTEREIEN UND SEUCHENÜBERWACHUNGSPROGRAMME IN GEFLÜGELBETRIEBEN UND BRÜTEREIEN

TEIL 1

Das Programm zur mikrobiologischen Kontrolle für Hygienekontrollen muss Folgendes umfassen:
a)
Es müssen Umweltproben genommen und bakteriologisch untersucht werden;
b)
die Proben müssen mindestens alle sechs Wochen genommen werden, und jede Probenahme muss 60 Proben umfassen.

TEIL 2

1.
Zweck des Seuchenüberwachungsprogramms

Nachweis, dass die in zugelassenen Betrieben gehaltenen Bestände frei von den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Seuchenerregern sind.

Die Seuchenüberwachungsprogramme erstrecken sich mindestens auf die in Nummer 2 aufgeführten Seuchenerreger und gehaltenen Arten.

2.
Seuchenüberwachung für tiergesundheitsrelevante Salmonella-Serotypen

2.1.
Feststellung einer Infektion mit den Erregern:

a)
Salmonella Pullorum: hinsichtlich Salmonellaenterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Pullorum;
b)
Salmonella Gallinarum: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies enterica serovar Gallinarum biochemische Variante (Biovar) Gallinarum;
c)
Salmonella arizonae: hinsichtlich Salmonella enterica Subspezies arizonae Serogruppe K (O18) arizonae.

2.2.
Zielgeflügelarten:

a)
für Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix, Anas spp;
b)
für Salmonella arizonae: Meleagris gallopavo.

2.3.
Untersuchungen:

Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.

2.4.
Matrix der Probenahmen

a)
Die Proben müssen von jedem Bestand des Geflügelbetriebs genommen werden, gegebenenfalls:

i)
zur serologischen Untersuchung: Blut;
ii)
zur bakteriologischen Untersuchung:

—

postmortales Gewebe, insbesondere Leber, Milz, Eierstock/Eileiter und Ileozäkalklappe;

—

Umweltproben;

—

Abstriche der Kloake lebender Vögel, insbesondere von solchen, die krank erscheinen oder als höchst seropositiv eingestuft wurden;

b)
Proben, die für die bakteriologische Untersuchung in der Brüterei zu nehmen sind:

i)
Küken, die nicht schlüpfen (d. h. in der Schale gestorbene Embryonen);
ii)
Küken zweiter Wahl;
iii)
Mekonium von Küken;
iv)
Flaum bzw. Staub aus Schlupfabteilungen und von den Brütereiwänden.

2.5.
Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen

a)
Im Geflügelbetrieb:

i)
Probenahmen hinsichtlich Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum:

Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben
Zuchtgeflügel Nutzgeflügel
Gallus gallus, Meleagris gallopavo, Numida meleagris, Coturnix coturnix, Phasianus colchicus, Perdix perdix und Anas spp bei Legebeginn während der Produktion mindestens einmal jährlich 60

ii)
Probenahme hinsichtlich Salmonella arizonae:

Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel/Anzahl der Umweltproben
Zuchtgeflügel Nutzgeflügel
Meleagris gallopavo bei Legebeginn während der Produktion mindestens einmal jährlich 60

iii)
die Zahl der gemäß den Ziffern i und ii zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen zur Feststellung der Infektion genommen werden.

b)
In der Brüterei sind mindestens alle sechs Wochen Proben zu nehmen und zu untersuchen. Die Untersuchung muss mindestens Folgendes umfassen:

i)
eine Sammelprobe von Flaum und Mekonium von Küken aus jeder Schlupfabteilung;

und

ii)
Proben von:

—

entweder 10 Küken zweiter Klasse und 10 in der Schale gestorbenen Küken aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist;

oder

—

20 Küken zweiter Klasse aus jedem Herkunftsbestand, der am Tag der Probenahme in einer Schlupfabteilung vorhanden ist.

2.6.
Untersuchung von Proben und Testmethoden:

a)
Die genommenen Proben müssen:

i)
serologisch untersucht werden(1);
ii)
bakteriologisch untersucht werden, entweder als Alternative oder zusätzlich zu den serologischen Untersuchungen gemäß Ziffer i; die Proben für bakteriologische Untersuchungen dürfen jedoch nicht von Geflügel oder Eiern stammen, die in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Untersuchung mit antibakteriell wirkenden Arzneimitteln behandelt wurden.

b)
Die genommenen Proben müssen wie folgt verarbeitet werden:

i)
Ist konkurrierende Flora zu erwarten ist, so ist für Stuhl-, Mekonium- und Darmproben oder andere für Proben geeignete Medien eine Selenit-Cystein-Anreicherungsbouillon zu verwenden;
ii)
bei Proben, bei denen wenig konkurrierende Flora zu erwarten ist (z. B. bei Embryos, die in der Schale gestorben sind), ist eine nicht selektive Voranreicherung gefolgt von einer Anreicherung in Rappaport-Vassiliadis-Soja-Bouillon oder Müller-Kauffmann-Bouillon mit Tetrathionat und Novobiocin zu verwenden;
iii)
Direktausstriche von unter aseptischen Bedingungen entnommenem Gewebe auf einem minimal-selektiven Agar, beispielsweise dem MacConkey-Agar;
iv)
Salmonella Pullorum und Salmonella Gallinarum wachsen auf dem modifizierten halbfesten Rappaport-Vassiliadis-Nährboden, der in der Union zur Überwachung von zoonotischen Salmonella spp. verwendet wird, nur schlecht, wohingegen er für die Überwachung von Salmonellaarizonae geeignet ist;
v)
die Nachweisverfahren müssen eine Unterscheidung zwischen den serologischen Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und serologischen Reaktionen, die auf die Verwendung des Salmonella-enteritidis-Impfstoffes zurückzuführen sind, erlauben, falls dieser verwendet wird(2). Soll eine serologische Überwachung stattfinden, dürfen daher solche Impfungen nicht durchgeführt werden. Wurden Impfungen durchgeführt, müssen bakteriologische Untersuchungen vorgenommen werden; dabei muss die Feststellungsmethode eine Unterscheidung der Stämme der Lebendimpfstoffe und der Feldstämme erlauben.

2.7.
Ergebnisse:

Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 2.3 bis 2.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.

3.
Seuchenüberwachung hinsichtlich Mycoplasmaspp., für Geflügel relevant:

3.1.
Feststellung einer Infektion mit den folgenden Erregern:

a)
Mycoplasma gallisepticum;
b)
Mycoplasma meleagridis.

3.2.
Zielarten:

a)
Mycoplasma gallisepticum: Gallus gallus, Meleagris gallopavo;
b)
Mycoplasma meleagridis: Meleagris gallopavo.

3.3.
Untersuchungen:

Jeder Bestand muss während jeder Lege- oder Produktionsphase zu dem am besten zur Erkennung der Seuche geeigneten Zeitpunkt klinisch untersucht werden.

3.4.
Matrix der Probenahmen

Gegebenenfalls von jedem Bestand des Geflügelbetriebs zu nehmende Proben:

a)
Blut;
b)
Sperma;
c)
Abstriche von der Luftröhre, der Choana oder der Cloaca;
d)
postmortales Gewebe, insbesondere Luftsack von Eintagsküken mit Läsionen;
e)
insbesondere für den Nachweis von Mycoplasma meleagridis, Eileiter und Penis von Truthühnern.

3.5.
Rahmen und Häufigkeit der Probenahmen

a)
Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma gallisepticum:

Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel
Zuchtgeflügel Nutzgeflügel
Gallus gallus

    im Alter von 16 Wochen

    bei Legebeginn

    und danach alle 90 Tage

während der Produktion alle 90 Tage

    60

    60

    60

Meleagris gallopavo

    im Alter von 20 Wochen

    bei Legebeginn

    und danach alle 90 Tage

während der Produktion alle 90 Tage

    60

    60

    60

b)
Probenahmen hinsichtlich Mycoplasma meleagridis:

Arten Zeitpunkt der Probenahme Zahl der zu beprobenden Vögel
Zuchtgeflügel Nutzgeflügel
Meleagris gallopavo

    im Alter von 20 Wochen

    bei Legebeginn

    und danach alle 90 Tage

während der Produktion alle 90 Tage

    60

    60

    60

c)
die Zahl der gemäß den Buchstaben a und b zu beprobenden Vögel kann von der zuständigen Behörde an das bekannte Vorkommen einer Infektion in dem betreffenden Mitgliedstaat und ihren Verlauf in dem betreffenden Betrieb angepasst werden. Es muss immer eine statistisch aussagekräftige Zahl von Proben für serologische und/oder bakteriologische Untersuchungen genommen werden.

3.6.
Untersuchungen, Probenahmen und Testmethoden:

Die Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion durch serologische, bakteriologische und molekulare Tests muss gemäß validierter Verfahren durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde anerkannt sind.

3.7.
Ergebnisse:

Ein Bestand gilt als positiv, wenn nach den positiven Ergebnissen der gemäß den Nummern 3.3 bis 3.6 durchgeführten Prüfungen eine zweite Prüfung einer geeigneten Art die Infektion durch die Seuchenerreger bestätigt.

TEIL 3

Die Laboratorien, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung der Untersuchungen gemäß den Teilen 1 und 2 dieses Anhangs benannt wurden, können das Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere (Ausgabe 2018) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), das eine ausführlichere Beschreibung der Diagnosetechniken enthält, konsultieren.

Fußnote(n):

(1)

Serologische Untersuchungen bei anderen Geflügelarten als Galliformes können manchmal einen unannehmbar hohen Prozentsatz falsch-positiver Ergebnisse ergeben.

(2)

Derzeit existiert kein Untersuchungsverfahren, das eine Unterscheidung von Reaktionen auf Salmonella-pullorum- und Salmonella-gallinarum-Infektionen und Impfungen dieses Serotyps erlaubt.

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