ANHANG I VO (EU) 2019/2035
ANFORDERUNGEN AN DIE ZULASSUNG VON BETRIEBEN IM SINNE DES TEILS II TITEL I KAPITEL 2, 3 UND 4
TEIL 1
- 1.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung der Huftiere vorhanden sein;
- b)
- in dem Betrieb oder in jedem epidemiologisch getrennten Bereich zur Unterbringung von Tieren darf stets nur dieselbe Kategorie von Huftieren derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden;
- c)
- abweichend von der gemäß Buchstabe b vorgeschriebenen Trennung von Huftierarten dürfen Schafe und Ziegen in dem Betrieb oder in demselben epidemiologisch getrennten Bereich zur Unterbringung von Tieren innerhalb des Betriebs stets zusammen untergebracht werden;
- d)
- es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;
- e)
- nach der Ausstallung einer jeden Charge von Huftieren und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge von Huftieren müssen die Bereiche, in denen die Huftiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;
- f)
- es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Huftieren in den Einrichtungen, in denen Huftiere gehalten werden, vorgesehen werden.
- 2.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Es müssen geeignete Ausrüstung und Einrichtungen zum Auf- und Abladen von Huftieren zur Verfügung stehen;
- b)
- es muss eine artgerechte Unterbringung der Huftiere gewährleistet sein, die so angelegt ist, dass der Kontakt mit Vieh von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
- c)
- für Einstreu, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
- d)
- die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;
- e)
- für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Huftiere genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
- 3.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal:
- a)
- Es muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben haben:
- i)
- Umgang mit den in dem Betrieb gehaltenen Huftieren und erforderlichenfalls ihre angemessene Pflege;
- ii)
- Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen.
- 4.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 5, die für den Auftrieb von Huftieren genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:
- a)
- Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:
- i)
- die Aufsicht über Auftriebe von Huftieren;
- ii)
- die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3;
- iii)
- die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Huftiere;
- b)
- der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.
TEIL 2
- 1.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung des Geflügels vorhanden sein;
- b)
- in dem Betrieb darf stets nur dieselbe Kategorie von Geflügel derselben Art und desselben Gesundheitsstatus gehalten werden;
- c)
- es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;
- d)
- nach der Ausstallung einer jeden Geflügelcharge und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Geflügelcharge müssen die Bereiche, in denen das Geflügel gehalten wird, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesem in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;
- e)
- es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Geflügel in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden;
- f)
- Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen.
- 2.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- In dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden;
- b)
- für Einstreu, Futtermittel, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
- c)
- das Geflügel darf nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen;
- d)
- die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände, Rampen und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
- e)
- für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für das Geflügel genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen;
- f)
- der Betrieb muss gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen.
- 3.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an das Personal:
- a)
- Es verfügt über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und hat eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung auf folgenden Gebieten erworben:
- i)
- Umgang mit dem in dem Betrieb gehaltenen Geflügel und erforderlichenfalls seine angemessene Pflege;
- ii)
- Desinfektion und Hygiene zur Verhütung der Ausbreitung von Tierseuchen.
- 4.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 6, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden, gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:
- a)
- Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:
- i)
- die Aufsicht über Auftriebe von Geflügel;
- ii)
- die Kontrolle des Betriebes hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3;
- iii)
- die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Geflügel;
- b)
- der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.
TEIL 3
- 1.
- Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Geflügelbruteier müssen entweder aus zugelassen Betrieben, die Zuchtgeflügel halten, oder aus anderen zugelassenen Geflügelbrütereien stammen;
- b)
- die Eier müssen zwischen dem Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Brüterei und der Bebrütung oder zum Zeitpunkt ihrer Versendung gereinigt und desinfiziert werden, sofern sie nicht zuvor im Herkunftsbetrieb desinfiziert wurden;
- c)
- Folgendes muss gereinigt und desinfiziert werden:
- i)
- die Brutapparate und die Ausrüstung nach der Bebrütung;
- ii)
- das Verpackungsmaterial nach jeder Verwendung, es sei denn, es handelt sich um Einwegmaterial;
- d)
- es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein;
- e)
- Besuchern wird Schutzkleidung bereitgestellt;
- f)
- dem Personal muss Arbeitskleidung und ein Verhaltenskodex mit Hygienevorschriften bereitgestellt werden.
- 2.
- Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung:
- a)
- Der Unternehmer muss ein Programm zur mikrobiologischen Qualitätskontrolle gemäß Anhang II Teil 1 umsetzen;
- b)
- der Unternehmer der Brüterei muss mit dem Unternehmer des Betriebs, in dem das Geflügel gehalten wird und aus dem die Bruteier stammen, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann.
- 3.
- Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Brütereien müssen räumlich und betrieblich getrennt von Einrichtungen gehalten werden, in denen Geflügel oder Vögel anderer Spezies gehalten werden;
- b)
- folgenden Funktionseinheiten und Ausrüstung müssen getrennt gehalten werden:
- i)
- Lagerung und Klassifizierung der Eier;
- ii)
- Desinfektion der Eier;
- iii)
- Vor-Bebrütung;
- iv)
- Einlegen zur Bebrütung;
- v)
- Geschlechtsbestimmung und Impfung von Eintagsküken;
- vi)
- Verpackung von Bruteiern und Eintagsküken zum Versand;
- c)
- in der Brüterei gehaltene Eintagsküken oder Bruteier dürfen nicht mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommen;
- d)
- für die Bruteier, die verwendete Ausrüstung und das Personal gilt der Grundsatz des Betriebsablaufs in nur einer Richtung;
- e)
- es müssen eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung sowie Systeme zur Regulierung von Luftzu- und -abfuhr und Temperatur vorhanden sein;
- f)
- Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in der Brüterei müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
- g)
- für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln, die für die Eintagsküken und Bruteier genutzt werden, muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
- 4.
- Für Betriebe im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an das Personal, das mit Bruteiern und Eintagsküken in Berührung kommt:
- a)
- Das Personal muss über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügen und zu diesem Zweck eine spezifische Ausbildung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrung mit Verfahren der Desinfektion und Hygiene erworben haben, die zur Verhütung der Ausbreitung übertragbarer Tierseuchen erforderlich sind.
- 5.
- Für Brütereien im Sinne des Artikels 7 gelten folgende Anforderungen an die Aufsicht durch die zuständige Behörde:
- a)
- Der Unternehmer muss dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit geben, ein Büro für folgende Zwecke zu nutzen:
- i)
- die Kontrolle der Brüterei hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 4;
- ii)
- die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Bruteier und Eintagsküken;
- b)
- der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der amtliche Tierarzt auf Anfrage bei der Wahrnehmung der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i genannten Aufsicht unterstützt wird.
TEIL 4
- 1.
- Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Die Bruteier müssen:
- i)
- regelmäßig in kurzen Abständen eingesammelt werden, mindestens einmal täglich, und so bald wie möglich nach dem Legen;
- ii)
- so bald wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, es sei denn, die Desinfektion wird in einer Brüterei im gleichen Mitgliedstaat vorgenommen;
- iii)
- in entweder neues oder gereinigtes und desinfiziertes Verpackungsmaterial verpackt werden;
- b)
- werden in einem Betrieb Geflügelarten der Ordnungen Galliformes und Anseriformes gleichzeitig gehalten, so muss jede Art von der übrigen klar getrennt werden;
- c)
- es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang eines neuen Geflügelbestands in den Einrichtungen, in denen Geflügel gehalten wird, vorgesehen werden;
- d)
- Besucher müssen Schutzkleidung bzw. das Personal muss Arbeitskleidung tragen und gemäß den Hygienevorschriften des Unternehmers vorgehen;
- e)
- es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
- 2.
- Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an die Überwachung:
- a)
- Der Unternehmer muss ein Seuchenüberwachungsprogramm gemäß Anhang II Teil 2 anwenden und befolgen;
- b)
- der Unternehmer des Betriebs muss mit dem Unternehmer der Brüterei, für die die Bruteier bestimmt sind, Vereinbarungen im Hinblick auf in der Brüterei durchzuführende Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung auf die Seuchenerreger treffen, die im Seuchenüberwachungsprogramm im Sinne des Anhangs II Teil 2 genannt sind, damit dieses Programm vollständig umgesetzt werden kann.
- 3.
- Für Geflügelbetriebe im Sinne des Artikels 8 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Lage und Anordnung müssen für die betreffende Erzeugungsart geeignet sein;
- b)
- in dem Betrieb darf nur Geflügel gehalten werden:
- i)
- das aus dem Betrieb selbst stammt
oder
- ii)
- das aus anderen zugelassenen Geflügelbetrieben stammt
oder
- iii)
- das aus zugelassenen Geflügelbrütereien stammt
oder
- iv)
- das aus zugelassenen Drittländern und Gebieten in die Union einführt wurde;
- c)
- es muss verhindert werden, dass das Geflügel mit Nagetieren und Vögeln von außerhalb des Betriebs in Berührung kommt;
- d)
- die Einrichtungen müssen gute Hygienebedingungen bieten und die Gesundheitskontrolle ermöglichen;
- e)
- Böden, Wände und sämtliches andere Material oder sämtliche andere Ausrüstung in dem Betrieb müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
- f)
- der Betrieb muss über eine geeignete Ausrüstung verfügen, die für die betreffende Erzeugungsart geeignet ist und zur Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Ausrüstung und Transportmitteln an der am besten geeigneten Stelle im Betrieb zur Verfügung steht.
TEIL 5
- 1.
- Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 10 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Sie dürfen nur Hunde, Katzen und Frettchen aus registrierten Betrieben, die diese Tiere halten, aufnehmen;
- b)
- es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein;
- c)
- es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorsehen werden;
- d)
- es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
- 2.
- Für Tierheime für Hunde, Katzen und Frettchen im Sinne des Artikels 11 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Es müssen geeignete Einrichtungen zur Isolierung von Hunden, Katzen und Frettchen vorhanden sein;
- b)
- nach der Ausstallung einer jeden Charge von Hunden, Katzen und Frettchen und erforderlichenfalls vor der Einstallung einer neuen Charge dieser Tiere müssen die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und alle Durchgänge sowie sämtliches Material und sämtliche Ausrüstung, die mit diesen in Berührung kommen, nach den festgelegten Arbeitsverfahren gereinigt und desinfiziert werden;
- c)
- es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen nach der Reinigung und Desinfektion und vor dem Zugang einer neuen Charge von Hunden, Katzen und Frettchen in den Einrichtungen, in denen diese Tiere gehalten werden, vorgesehen werden;
- d)
- es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
- 3.
- Für Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen und Tierheime für diese Tiere im Sinne des Artikels 10 bzw. 11 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Es muss eine artgerechte Unterbringung dieser Tiere gewährleistet sein, die so ausgelegt ist, dass der Kontakt mit Tieren von außerhalb und eine direkte Kommunikation mit der Isolierstation verhindert wird, und dass Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
- b)
- die Bereiche, in denen diese Tiere gehalten werden, und die Durchgänge, Fußböden, Wände und jegliches sonstige Material oder jegliche sonstige Ausrüstung, die mit ihnen in Berührung kommen, sind leicht zu reinigen und zu desinfizieren;
- c)
- für Einstreu, Mist, Gülle und Tierfutter muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
- d)
- für die Reinigung und Desinfektion von Einrichtungen, Gerät und Transportmitteln muss eine geeignete Ausrüstung zur Verfügung stehen.
TEIL 6
- 1.
- Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Kontrollstellen müssen so gelegen sein und so konzipiert, gebaut und betrieben werden, dass eine ausreichende Biosicherheit gewährleistet ist, um die Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen auf andere Betriebe sowie nachfolgende Tiersendungen, die die betreffenden Räumlichkeiten passieren, zu verhindern;
- b)
- die Kontrollstelle muss so gebaut, ausgerüstet und betrieben werden, dass die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren leicht durchzuführen sind; vor Ort muss eine Waschmöglichkeit für Transportmittel bereitgestellt werden;
- c)
- Kontrollstellen müssen über geeignete Einrichtungen für die getrennte Isolierung von seuchenverdächtigen Tieren verfügen;
- d)
- es muss ein angemessener Zeitraum für Hygienemaßnahmen zwischen der Abfertigung von zwei aufeinanderfolgenden Tiersendungen vorgesehen werden, der gegebenenfalls anzupassen ist, je nachdem, ob die Tiere aus einer ähnlichen Region, Zone oder noch kleineren Gebietseinheit mit demselben Gesundheitsstatus stammen; insbesondere dürfen spätestens nach sechstägiger Benutzung und nach Beendigung der Reinigungs- und Desinfizierungsarbeiten für einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden keine Tiere in der Kontrollstelle sein, bevor eine neue Sendung von Tieren aufgenommen werden darf;
- e)
- vor der Aufnahme der Tiere müssen die Unternehmer von Kontrollstellen:
- i)
- spätestens 24 Stunden nach Abgang aller Tiere, die dort zuvor gehalten wurden, mit der Reinigung und Desinfizierung begonnen haben;
- ii)
- dafür sorgen, dass die Kontrollstelle von Tieren geräumt bleibt, bis der amtliche Tierarzt festgestellt hat, dass die Reinigung und Desinfizierung ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
- 2.
- Für Kontrollstellen im Sinne des Artikels 12 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Sie müssen vor und nach jeder Nutzung nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes gereinigt und desinfiziert werden;
- b)
- Ausrüstung, die mit den in der Kontrollstelle einstehenden Tieren in Berührung kommt, muss ausschließlich in den betreffenden Räumlichkeiten verbleiben, es sei denn, sie wurde nach dem Kontakt mit den Tieren oder deren Exkrementen oder Urin gereinigt und desinfiziert; insbesondere muss der Unternehmer der Kontrollstelle für alle Personen, die die Kontrollstelle betreten, saubere Ausrüstung und Schutzkleidung, die nur von diesen Personen benutzt werden dürfen, sowie eine geeignete Ausrüstung für ihre Reinigung und Desinfizierung bereithalten;
- c)
- nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden;
- d)
- Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern;
- e)
- sie müssen über geeignete Einrichtungen für die Haltung, Kontrolle und Untersuchung der Tiere, wann immer dies erforderlich ist, verfügen;
- f)
- für Einstreu, Futtermittel, Futter, Mist und Gülle muss ein geeigneter Lagerbereich vorhanden sein;
- g)
- es muss ein geeignetes Abwassersammelsystem vorhanden sein.
TEIL 7
- 1.
- Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und Überwachung:
- a)
- Der Unternehmer muss durch interne Kontrollen dafür sorgen sowie überprüfen und dokumentieren, dass das Eindringen des kleinen Bienenbeutenkäfers verhindert wird und dass dessen Vorkommen im Betrieb entdeckt werden kann.
- 2.
- Für von der Umwelt isolierte Hummelzuchtbetriebe im Sinne des Artikels 13 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Die Produktion von Hummeln ist von allen damit verbundenen Tätigkeiten des Betriebs isoliert zu halten und muss in fluginsektengesicherten Einrichtungen durchgeführt werden;
- b)
- die Hummeln müssen während des gesamten Produktionszyklus in diesem Gebäude isoliert gehalten werden;
- c)
- die Lagerung und Handhabung von Pollen in Einrichtungen muss während der gesamten Hummelproduktion von den Hummeln isoliert gehalten werden, bis diese an sie verfüttert werden.
TEIL 8
- 1.
- Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Jede Einheit des Quarantänebetriebs muss:
- i)
- sich in sicherer Entfernung von den umliegenden Betrieben oder anderen Orten befinden, an denen Tiere gehalten werden, um eine Übertragung ansteckender Tierseuchen zwischen einstehenden und in Quarantäne gehaltenen Tieren zu vermeiden;
- ii)
- die erforderliche Quarantäne beginnen, wenn das letzte Tier der Charge in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;
- iii)
- nach Abschluss der Quarantäne der letzten Tiercharge freigemacht, gereinigt und desinfiziert werden und darf danach mindestens sieben Tage nicht mit Tieren besetzt werden, bevor wieder eine Tiercharge, die aus Drittländern und Gebieten in die Union eingegangen ist, in den Quarantänebetrieb eingestallt wird;
- b)
- nach der Ausstallung einer Sendung Tiere aus einer Einfriedung muss der Mist entfernt und nach Abschluss der Reinigung und Desinfizierung durch frische Einstreu ersetzt werden;
- c)
- Futter, Mist, Exkremente und Urin der Tiere dürfen aus den Räumlichkeiten erst entfernt werden, nachdem sie einer angemessenen Behandlung unterzogen wurden, um eine Ausbreitung von Tierseuchen zu verhindern;
- d)
- es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen von Tieren zu vermeiden;
- e)
- Tiere, die aus dem Quarantänebetrieb entlassen werden, müssen die Anforderungen der Union an Verbringungen gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten erfüllen.
- 2.
- Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrolle:
- a)
- Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die Tiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden Tiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden;
- b)
- Tiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden;
- c)
- erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche Tiere geimpft und behandelt werden;
- d)
- auf Anordnung der zuständigen Behörde müssen für die Früherkennung möglicher Krankheiten Sentineltiere verwendet werden.
- 3.
- Für Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, im Sinne des Artikels 14 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden;
- b)
- es müssen ausreichend große Räumlichkeiten, einschließlich Umkleideräume, Duschen und Toiletten, für das Personal, das mit der Durchführung der Veterinärkontrollen beauftragt ist, zur Verfügung gestellt werden;
- c)
- es müssen angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar sein;
- d)
- es müssen Ausrüstung und Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein;
- e)
- der Teil des Betriebs, in dem die Tiere gehalten werden, muss
- i)
- auf Anordnung der zuständigen Behörde als Maßnahme gegen spezifische Tiergesundheitsrisiken insektengesichert sein durch HEPA-Filter (Luftzu- und -abfuhr), interne Vektorkontrolle, Zugang über Doppeltüren und Arbeitsanweisungen;
- ii)
- für in Gefangenschaft gehaltene Vögel vogel-, fliegen- und ungeziefersicher sein;
- iii)
- zwecks Ausräucherung verschließbar sein;
- iv)
- zweckgerecht und so gebaut sein, dass ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
- v)
- so gebaut sein, dass Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
TEIL 9
- 1.
- Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Quarantäne, Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren:
- a)
- Sie dürfen nur gehaltene Landtiere aufnehmen, die einer den für diese Tiere relevanten Seuchen entsprechenden Quarantäne unterzogen wurden, wenn diese Tiere aus einem anderen als einem geschlossenen Betrieb stammen;
- b)
- sie dürfen nur Primaten aufnehmen, die gleichermaßen strengen Regeln wie denjenigen in Artikel 6.12.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE” ), Ausgabe 2018, genügen;
- c)
- erforderlichenfalls müssen geeignete Einrichtungen für die Quarantäne von eingestallten gehaltenen Landtieren zur Verfügung stehen, die aus anderen Betrieben stammen.
- 2.
- Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Überwachung und Kontrollmaßnahmen:
- a)
- Der Seuchenüberwachungsplan muss eine geeignete Zoonosebekämpfung für die gehaltenen Landtiere vorsehen und muss je nach Anzahl und Arten der im Betrieb einstehenden gehaltenen Landtiere und der epidemiologischen Situation im Betrieb und in der Umgebung des Betriebs in Bezug auf gelistete und neu auftretende Seuchen umgesetzt und aktualisiert werden;
- b)
- gehaltene Landtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich mit gelisteten oder neu auftretenden Seuchenerregern infiziert haben oder kontaminiert wurden, müssen klinischen oder labortechnischen Untersuchungen oder einer Fleischuntersuchung unterzogen werden;
- c)
- erforderlichenfalls müssen tierseuchenempfängliche gehaltene Landtiere geimpft und behandelt werden.
- 3.
- Für geschlossene Betriebe für gehaltene Landtiere im Sinne des Artikels 16 gelten folgende Anforderungen an Einrichtungen und Ausrüstung:
- a)
- Die Betriebe müssen klar abgegrenzt sein, und der Zugang von Tieren und Menschen zu Tiereinrichtungen muss kontrolliert werden;
- b)
- es sind angemessene Mittel zum Einfangen, Gefangenhalten und erforderlichenfalls Ruhigstellen und Isolieren von Tieren verfügbar;
- c)
- die Bereiche zur Unterbringung von Tieren müssen zweckgerecht und so gebaut sein, dass
- i)
- ein Kontakt mit Tieren von außerhalb verhindert wird und Inspektionen und gegebenenfalls erforderliche Behandlungen leicht durchgeführt werden können;
- ii)
- Fußböden, Wände und sämtliches sonstige Material oder sämtliche sonstige Ausrüstung leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
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