Artikel 8 VO (EU) 2019/2035
Anforderungen an die Zulassung von Geflügelbetrieben
Bei der Zulassung von Geflügelbetrieben, aus denen Geflügel für andere Zwecke als zur Schlachtung oder Bruteier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a)
- Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
- b)
- Anhang I Teil 4 Nummer 2 und Anhang II Teil 2 in Bezug auf die Überwachung;
- c)
- Anhang I Teil 4 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.
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