Artikel 7 VO (EU) 2019/2035

Anforderungen an die Zulassung von Brütereien

Bei der Zulassung von Brütereien, aus denen Bruteier von Geflügel oder Eintagsküken in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)
Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Anhang I Teil 3 Nummer 2 und Anhang II Teile 1 und 2 hinsichtlich der Überwachung;
c)
Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
d)
Anhang I Teil 3 Nummer 4 in Bezug auf das Personal;
e)
Anhang I Teil 3 Nummer 5 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.

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