Artikel 6 VO (EU) 2019/2035

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden

Bei der Zulassung von Betrieben, die für den Auftrieb von Geflügel genutzt werden und aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen bzw. die diese Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat in Empfang nehmen, stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Betriebe die folgenden in Anhang I Teil 2 der vorliegenden Verordnung genannten Anforderungen erfüllen:

a)
Nummer 1 in Bezug auf die Isolierung und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung;
c)
Nummer 3 in Bezug auf das Personal;
d)
Nummer 4 in Bezug auf die Aufsicht durch die zuständige Behörde.

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