Artikel 9 VO (EU) 2019/2035
Pflicht der Unternehmer bestimmter Arten von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden, bei der zuständigen Behörde die Zulassung zu beantragen
Die Unternehmer der folgenden Arten von Betrieben beantragen bei der zuständigen Behörde die Zulassung gemäß Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und nehmen ihre Tätigkeit erst auf, nachdem ihr Betrieb zugelassen wurde:
- a)
- Sammelstellen für Hunde, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
- b)
- Tierheime für Hunden, Katzen und Frettchen, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
- c)
- Kontrollstellen;
- d)
- von der Umwelt isolierte Zuchtbetriebe für Hummeln, aus denen diese Tiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden;
- e)
- Quarantänebetriebe für gehaltene Landtiere, ausgenommen Primaten, aus denen diese Tiere innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.
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