Artikel 73 VO (EU) 2019/2035

Pflichten der Unternehmer, die Camelidae und Cervidae halten, im Hinblick auf die Mittel und Methoden zur Identifizierung dieser Tiere, deren Anbringung und Verwendung

(1) Unternehmer, die Camelidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln gekennzeichnet werden, entweder durch

a)
eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

b)
einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt.

(2) Unternehmer, die Cervidae halten, stellen sicher, dass diese Tiere einzeln durch eines der nachstehenden Identifizierungsmittel gekennzeichnet werden:

a)
eine an jedem Ohr des Tieres angebrachte herkömmliche Ohrmarke gemäß Anhang III Buchstabe a, die den Identifizierungscode des Tieres sichtbar, lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

b)
einen injizierbaren Transponder gemäß Anhang III Buchstabe e, der den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt;

oder

c)
eine Tätowierung gemäß Anhang III Buchstabe g, die an einem Tier angebracht wird und den Identifizierungscode des Tieres unauslöschlich anzeigt.

(3) Unternehmer von Betrieben, in denen Camelidae und Cervidae gehalten werden, stellen sicher, dass

a)
die Identifizierungsmittel im Geburtsbetrieb an diesen Tieren angebracht werden;
b)
Identifizierungsmittel nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, verändert oder ersetzt werden;
c)
der zuständigen Behörde und erforderlichenfalls anderen Unternehmern das Lesegerät zur Verfügung gestellt wird, das es jederzeit ermöglicht, die individuelle Identifizierung des Tieres zu überprüfen, falls der implantierte injizierbare Transponder nicht von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.

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