Artikel 11a VO (EU) 2019/2122
Abforderungen an amtliche Kontrollen von Heimtieren
Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, müssen
- a)
- umfassend über die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen informiert worden sein,
- b)
- dafür sorgen, dass ihr Personal angemessen und regelmäßig geschult wird, damit es imstande ist, seinen Pflichten fachkundig nachzukommen und die Kontrollen verlässlich durchzuführen,
- c)
- über die durchgeführten Kontrollen und über bei diesen Kontrollen festgestellte Fälle der Nichterfüllung von Anforderungen Buch führen und
- d)
- das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Abschnitt der Veterinärbescheinigung für jedes Heimtier festhalten, wenn dies nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgeschrieben ist.
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