Artikel 11a VO (EU) 2019/2122

Abforderungen an amtliche Kontrollen von Heimtieren

Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, müssen

a)
umfassend über die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen informiert worden sein,
b)
dafür sorgen, dass ihr Personal angemessen und regelmäßig geschult wird, damit es imstande ist, seinen Pflichten fachkundig nachzukommen und die Kontrollen verlässlich durchzuführen,
c)
über die durchgeführten Kontrollen und über bei diesen Kontrollen festgestellte Fälle der Nichterfüllung von Anforderungen Buch führen und
d)
das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Abschnitt der Veterinärbescheinigung für jedes Heimtier festhalten, wenn dies nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgeschrieben ist.

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