Artikel 11b VO (EU) 2019/2122

Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Heimtiere die Anforderungen nicht erfüllen oder wenn Heimtiere nicht zu den amtlichen Kontrollen vorgestellt werden

(1) Stellt der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person das Heimtier nicht zu den Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vor oder stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Heimtier nicht die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Anforderungen erfüllt, dann entscheiden die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen benannt wurden, nach Rücksprache mit dem amtlichen Tierarzt und erforderlichenfalls dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person,

a)
das Heimtier solange unter amtlicher Aufsicht zu isolieren, bis es die Anforderungen erfüllt,
b)
jeglichen anderen Verwaltungsbeschluss zu fassen, der nötig ist, damit das Heimtier die Anforderungen erfüllt,
c)
das Heimtier nach außerhalb der Union zurückzusenden oder
d)
dort, wo die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b und c nicht praktikabel ist, das Heimtier im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften zum Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern.

(2) Lehnen die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung zuständig sind, die Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union ab, wird das Heimtier unter amtlicher Aufsicht isoliert, solange der Beschluss der in Absatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Maßnahmen aussteht.

(3) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Heimtiereigentümers oder der ermächtigten Person durchgeführt.

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