Artikel 1 VO (EU) 2019/2124
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
- a)
-
Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle die Weiterbeförderung von Sendungen folgender Warenkategorien zum endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests, die im Rahmen der Warenuntersuchungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 durchgeführt werden, genehmigen können:
- i)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;
- ii)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde;
- iia)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Ziffern i und ii, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unterliegen;
- iii)
- Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen;
- b)
- Vorschriften, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei auf dem Luft- oder Seeweg eintreffenden Tieren, die zur Weiterbeförderung nicht das Transportmittel wechseln, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an einer anderen als der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union vorgenommen werden können;
- c)
-
besondere Vorschriften für die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen bei umgeladenen Sendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren:
- i)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse;
- ii)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den Listen gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführt sind;
- iii)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Artikeln der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Sofortmaßnahme beschlossen wurde;
- iv)
- Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die Maßnahmen oder Rechtsakten gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 unterliegen;
- d)
-
besondere Vorschriften für Kontrollen bei Durchfuhrsendungen von Tieren und folgenden Kategorien von Waren:
- i)
- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse;
- ii)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die in den gemäß Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erstellten Listen aufgeführt sind;
- iii)
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die eine in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625 genannte Sofortmaßnahme beschlossen wurde;
(2) Diese Verordnung gilt für Wirbeltiere und wirbellose Tiere mit Ausnahme von:
- a)
- Heimtieren im Sinne des Artikels 4 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(2); und
- b)
- für wissenschaftliche Zwecke bestimmten wirbellosen Tieren im Sinne des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission(3).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018 S. 1).
Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die an Grenzkontrollstellen nicht amtlich zu kontrollieren sind, spezifischen Kontrollen von Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).
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