Artikel 2 VO (EU) 2019/2124
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument” oder „GGED” das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument, das für die Voranmeldung des Eintreffens von Sendungen an der Grenzkontrollstelle verwendet wird und das zur Erfassung der Ergebnisse amtlicher Kontrollen und von Entscheidungen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Sendung, die es begleitet, dient;
- 2.
- „umgeladene Sendungen” Sendungen von Tieren und Waren, die auf dem See- bzw. Luftweg aus einem Drittland in die Union verbracht werden und unter zollamtlicher Überwachung zur Vorbereitung ihrer Weiterbeförderung von einem Schiff zu einem anderen Schiff in demselben Hafen bzw. von einem Flugzeug zu einem anderen Flugzeug auf demselben Flughafen verbracht werden;
- 3.
-
„Lagerhaus”
- a)
- ein Zolllager, ein Lagerhaus in einer Freizone oder ein Verwahrungslager, das gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen, bewilligt oder bezeichnet wurde; oder
- b)
- ein Lagerhaus für die Belieferung von NATO- oder US-Militärstützpunkten;
- 4.
- „Weiterbeförderung” die Verbringung von Sendungen von Waren von einer Grenzkontrollstelle zu ihrem endgültigen Bestimmungsort in der Union vor Verfügbarkeit der Ergebnisse der Laboranalysen und -tests;
- 5.
- „Weiterbeförderungseinrichtung” die Einrichtung am endgültigen Bestimmungsort in der Union oder an einem Ort, der sich in der Zuständigkeit derselben zuständigen Behörde befindet wie der endgültige Bestimmungsort, der vom Bestimmungsmitgliedstaat für die Lagerung von Sendungen von Waren benannt wurde, die vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr weiterbefördert werden;
- 6.
- „Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen” oder „IMSOC” das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625;
- 7.
- „Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union” die Grenzkontrollstelle, an der Tiere und Waren für amtliche Kontrollen vorgeführt werden und über die sie für das anschließende Inverkehrbringen oder die anschließende Durchfuhr durch das Gebiet der Union(1) in die Union verbracht werden, und bei der es sich um die Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union handeln kann;
- 8.
- „unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling” einen Schädling, der alle in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Bedingungen erfüllt;
- 9.
- „zugelassenes Lagerhaus” ein von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 23 dieser Verordnung zugelassenes Lagerhaus;
- 10.
- „spezifiziert pathogenfreie Eier” Bruteier, die von spezifiziert pathogenfreien Geflügelherden gemäß dem Europäischen Arzneibuch(2) stammen und ausschließlich für Diagnose- oder Forschungszwecke oder für die pharmazeutische Verwendung bestimmt sind.
Fußnote(n):
- (1)
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung umfasst der Begriff „Gebiet der Union” Nordirland.
- (2)
http://www.edqm.eu (aktuelle Fassung).
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