Artikel 3 VO (EU) 2019/2124
Pflichten der Unternehmer vor einer Genehmigung der Weiterbeförderung
(1) Anträge auf Genehmigung der Weiterbeförderung werden von dem für die Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren verantwortlichen Unternehmer vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gestellt. Derartige Anträge werden über die Voranmeldung im Sinne des Artikels 56 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 durch Ausfüllen von Teil I des GGED gestellt.
(2) Für Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren, die für Probenahmen und Laboranalysen an der Grenzkontrollstelle ausgewählt werden‚ kann der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer die Genehmigung der Weiterbeförderung bei den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union beantragen, indem er Teil I des GGED ausfüllt.
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