Artikel 4 VO (EU) 2019/2124

Genehmigung der Weiterbeförderung

Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union können die Weiterbeförderung von Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Ergebnisse der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, mit Ausnahme der im Rahmen dieser Warenuntersuchungen vorgenommenen Laboranalysen und -tests, die an der Grenzkontrollstelle durchgeführt wurden, sind zufriedenstellend;
b)
der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die Weiterbeförderung gemäß Artikel 3 beantragt.

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