Artikel 5 VO (EU) 2019/2124

Pflichten der Unternehmer nach der Genehmigung der Weiterbeförderung

Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendungen von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Waren genehmigen, obliegt es dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer:

a)
für dieselbe Sendung Teil I eines separaten GGED, das im IMSOC mit dem GGED gemäß Artikel 3 verknüpft ist, auszufüllen und darin das Transportmittel und das Datum des Eintreffens der Sendung in der ausgewählten Weiterbeförderungseinrichtung anzugeben;
b)
das GGED gemäß Buchstabe a im IMSOC zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, die die Weiterbeförderung genehmigt haben, zu übermitteln.

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