Artikel 6 VO (EU) 2019/2124

Bedingungen für den Transport und die Lagerung von weiterzubefördernden Sendungen

(1) Der für die Sendungen, deren Weiterbeförderung im Einklang mit Artikel 4 genehmigt wurde, verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass:

a)
die Sendung während des Transports zur und der Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung in keiner Weise manipuliert wird;
b)
die Sendung nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung geändert wird;
c)
die Sendung die Weiterbeförderungseinrichtung nicht verlässt, bis die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle im Einklang mit Artikel 55 der Verordnung (EU) 2017/625 über die Sendung entschieden haben.

(2) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Sendung unter zollamtlicher Überwachung direkt von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union zur Weiterbeförderungseinrichtung, ohne dass die Waren während des Transports entladen werden, und lagert sie in der Weiterbeförderungseinrichtung.

(3) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iia so geschlossen oder verplombt sind, dass sie während ihres Transports zur und Lagerung in der Weiterbeförderungseinrichtung:

a)
keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit Schädlingen verursachen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge geführt werden;
b)
keinen Befall oder keine Infektion mit Nicht-Quarantäneschädlingen erleiden.

(4) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine Kopie des in Artikel 3 genannten GGED in Papierform oder in elektronischer Form die Sendung von der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union bis zur Weiterbeförderungseinrichtung begleitet.

(5) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer teilt den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort das Eintreffen der Sendung in der Weiterbeförderungseinrichtung mit.

(6) Nachdem die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt haben, transportiert der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die Sendung nicht zu einer anderen als der im GGED angegebenen Weiterbeförderungseinrichtung, es sei denn, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Änderung im Einklang mit Artikel 4 und die in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels genannten Bedingungen sind erfüllt.

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