Artikel 7 VO (EU) 2019/2124

Von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle nach Genehmigung der Weiterbeförderung vorzunehmende Handlungen

(1) Wenn die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union die Weiterbeförderung einer Sendung gemäß Artikel 4 genehmigen, unterrichten sie die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort der Beförderung der Sendung durch Übermittlung des in Artikel 3 genannten GGED im IMSOC.

(2) Sobald das in Artikel 5 dieser Verordnung genannte GGED gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 vervollständigt wurde, setzen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union unverzüglich die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort über das IMSOC davon in Kenntnis.

(3) Wenn die Sendung gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt, ergreifen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 bis 6 der genannten Verordnung.

(4) Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Weiterbeförderung der Sendung zur Weiterbeförderungseinrichtung genehmigt wurde — das Eintreffen einer Sendung durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes bestätigt:

a)
informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung eingetroffen ist oder nicht;
b)
informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist;
c)
führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln.

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