Artikel 8 VO (EU) 2019/2124
Von den zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort vorzunehmende Handlungen
(1) Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort bestätigen das Eintreffen der Sendung an der Weiterbeförderungseinrichtung, indem sie im IMSOC Teil III des in Artikel 3 genannten GGED ausfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden am endgültigen Bestimmungsort nehmen Sendungen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstoßen, im Einklang mit Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung in amtliche Verwahrung und leiten alle erforderlichen Schritte zur Durchführung der von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung angeordneten Maßnahmen ein.
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