Artikel 9 VO (EU) 2019/2124
Bedingungen für die Benennung von Weiterbeförderungseinrichtungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Weiterbeförderungseinrichtungen für Sendungen einer oder mehrerer Kategorien von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a benennen, sofern diese folgende Anforderungen erfüllen:
- a)
- Es handelt sich um Zolllager oder Verwahrungslager gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- b)
-
wenn die Benennung
- i)
- Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert;
- ii)
- Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei der zuständigen Behörde registriert;
- c)
- sie verfügen über die Technik und Ausrüstung, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich ist.
(2) Wenn die Weiterbeförderungseinrichtungen die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen, obliegt es den Mitgliedstaaten:
- a)
- die Benennung vorübergehend auszusetzen, bis Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, oder die Benennung dauerhaft für alle oder einige der Kategorien von Waren, für die die Benennung erfolgt ist, zu entziehen;
- b)
- sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Informationen über die Weiterbeförderungseinrichtungen entsprechend aktualisiert werden.
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