Artikel 9 VO (EU) 2019/2124

Bedingungen für die Benennung von Weiterbeförderungseinrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten können Weiterbeförderungseinrichtungen für Sendungen einer oder mehrerer Kategorien von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a benennen, sofern diese folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Es handelt sich um Zolllager oder Verwahrungslager gemäß Artikel 240 Absatz 1 bzw. Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
b)
wenn die Benennung

i)
Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert;
ii)
Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieser Verordnung betrifft, sind die Weiterbeförderungseinrichtungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei der zuständigen Behörde registriert;

c)
sie verfügen über die Technik und Ausrüstung, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich ist.

(2) Wenn die Weiterbeförderungseinrichtungen die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllen, obliegt es den Mitgliedstaaten:

a)
die Benennung vorübergehend auszusetzen, bis Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden, oder die Benennung dauerhaft für alle oder einige der Kategorien von Waren, für die die Benennung erfolgt ist, zu entziehen;
b)
sicherzustellen, dass die in Artikel 10 genannten Informationen über die Weiterbeförderungseinrichtungen entsprechend aktualisiert werden.

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